§ 29 Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekasse und von sonstigen gemäß § 21 Abs 2 oder 3 eingerichteten Kassen in den dafür vorgesehenen Räumen verwaltet werden.
(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Er ist sicher aufzubewahren. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Konten bei Geldinstituten einzuzahlen.
(3) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse sind unzulässig.
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