(1) Über jede Einzahlung, die durch die Übergabe von Bargeld oder durch eine Bezahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte bewirkt wird, ist dem Einzahler von der empfangenden Kasse eine Einzahlungsquittung auszustellen.
(2) Die Einzahlungsquittung hat die Bezeichnung des Einzahlers und der empfangenden Kasse, die Höhe des eingezahlten Betrages, den Grund der Einzahlung und bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen den Zeitraum, für den bezahlt wurde, den Ort und den Tag der Einzahlung sowie die Unterschrift des Quittungsberechtigten und des Einzahlers zu enthalten.
(3) Abweichend von Abs 1 und 2 kann die Einzahlungsquittung auch auf der Vorschreibung oder Rechnung selbst angebracht werden. In diesen Fällen genügen die Worte „Betrag erhalten“ unter Beifügung der Unterschrift des Kassiers und des Datums.
(4) Jede Abänderung einer unterschriebenen Einzahlungsquittung ist unzulässig. Änderungsbedürftige Einzahlungsquittungen sind ausnahmslos durch Neuquittungen zu ersetzen. Die ursprünglich ausgestellte Originalquittung ist einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.
(5) Bei elektronischer Erfassung der Einzahlung genügt als Zahlungsbestätigung der entsprechende Ausdruck.
(6) Bei Auszahlungen ist dem Zahlungsempfänger eine Quittung auszustellen.
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