(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn eine dem § 17 entsprechende Auszahlungsanordnung vorliegt. Ohne vorherige Auszahlungsanordnung dürfen nur Zahlungen von Handkassen getätigt werden.
(2) Die Finanzverwaltung hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.
(3) Als Auszahlungstag gilt:
1. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den Empfänger der Tag der Übergabe;
2. bei Überweisungen über das Girokonto der Tag, an dem nach dem Kontoauszug die Belastung erfolgt ist.
(4) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.
(5) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind den Kontoauszügen die Belege anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Lastschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.
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