(1) Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Einzahlungsanordnungen die laufenden Mittelaufbringungen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Mieten, Pachtzinse usw) zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, andere Mittelaufbringungen (zB Entgelte) innerhalb der festgesetzten Frist und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich in voller Höhe einzuziehen.
(2) Als Einzahlungstag gilt:
1. bei Barzahlungen der Tag, an dem die Zahlung erfolgte;
2. bei Überweisung bzw Bareinzahlung auf ein Girokonto der Gemeinde der Tag der Gutschrift durch das Geldinstitut.
(3) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind den Kontoauszügen die Belege anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Gutschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden