§ 24 Vollzug von Ein- und Auszahlungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Auszahlungen dürfen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet, Einzahlungen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Einzahlungsanordnungen entgegengenommen werden. Erfolgt eine Einzahlung, ohne dass dafür eine Einzahlungsanordnung vorliegt, ist sie vorläufig als nicht voranschlagswirksame Einzahlung zu verbuchen, wenn sich das sachlich zugehörige Konto nicht mit Sicherheit erkennen lässt. Die anordnende Stelle ist davon zu verständigen und die nachträgliche Erteilung der Einzahlungsanordnung einzuholen (§ 17 Abs 2).
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