(1) Zur Führung der Finanzverwaltung ist ein hierzu befähigter Gemeindebediensteter zu bestellen (§ 52 Abs 1 GdO 2019).
(2) Die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte sind nach Möglichkeit von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen. Dabei dürfen keine Bediensteten gleichzeitig eingesetzt werden, auf die die Bestimmungen des § 32 Abs 1 Z 1 GdO 2019 zutreffen. Eine gegenseitige Vertretung ist unzulässig, wenn der Personalstand der Gemeinde eine andere Regelung ermöglicht.
(3) Anordnungsbefugte Bedienstete gemäß § 16 Abs 1 und die Bediensteten, die mit der Rechnungsführung (Buchhaltung) betraut sind, dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Den mit der Kassenführung beauftragten Bediensteten darf keine Anordnungsbefugnis (§ 16) übertragen werden.
(4) Weitere Regelungen hinsichtlich der inneren Einrichtung der Kasse und der Führung der Kassengeschäfte sind vom Bürgermeister in einer Kassenordnung zu treffen.
(5) Namen und Unterschriftsproben der Zeichnungsberechtigten sind an einer für die Parteien gut sichtbaren Stelle des Kassenraumes durch Aushang bekanntzugeben. In diesem Aushang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Einzahlungsquittung nur dann als solche der Gemeinde gilt, wenn diese von einem Zeichnungsberechtigten unterfertigt ist.
(6) Bei jedem Wechsel in der Person des Leiters der Finanzverwaltung hat nach Überprüfung der Gebarung durch den Überprüfungsausschuss (§ 61 GdO 2019) eine ordnungsgemäße Kassenübergabe an den neuen Leiter der Finanzverwaltung zu erfolgen.
(7) Über die erfolgte Kassenübergabe ist eine Niederschrift aufzunehmen. Je eine Ausfertigung ist den Beteiligten auszuhändigen.
(8) Die Bestimmungen der Abs 6 und 7 gelten auch für jeden Wechsel in der Person der gemäß Abs 3 für den Kassendienst herangezogenen Bediensteten.
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