§ 21 Aufbau der Finanzverwaltung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Finanzverwaltung hat alle Zahlungsgeschäfte (Kassengebarung) und Rechnungsgeschäfte (Buchhaltung) zu erledigen.
(2) Es können zur Einbringung bestimmter Einzahlungen und zur Leistung bestimmter Auszahlungen Nebenkassen eingerichtet werden. Sie sind Teile der Hauptkasse und haben mit dieser monatlich abzurechnen. Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, dass die Gemeindekasse die Ergebnisse in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen kann.
(3) Ausschließlich zur Bestreitung geringfügiger Auszahlungen können von der Hauptkassa bevorschusste Handkassen eingerichtet werden. Sie haben mit der Hauptkasse spätestens vor Ablauf des Finanzjahres abzurechnen.
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