(1) Soweit es die finanzielle Lage gestattet, soll die Gemeinde zur Vorsorge für künftige Erfordernisse, insbesondere für die Finanzierung von Projekten gemäß § 6, finanzielle Reserven bilden.
(2) Haushaltsrücklagen werden im Ergebnishaushalt aus dem Nettoergebnis dotiert. Das danach verbleibende Nettoergebnis wird in das kumulierte Nettoergebnis eingerechnet, die Haushaltsrücklagen werden als eigene Position innerhalb des Nettovermögens nachgewiesen. Es ist zwischen zweckgebundenen und allgemeinen Haushaltsrücklagen zu unterscheiden.
(3) Zahlungsmittelreserven (zB Sparbücher) stellen neben Bargeld, Bankguthaben und Schecks liquide Mittel der Gemeinde dar und sind gesondert als Aktiva auszuweisen. Es ist zwischen zweckgebundenen und allgemeinen Zahlungsmittelreserven zu unterscheiden.
(4) Die Änderung einer Zweckbindung von Zahlungsmittelreserven obliegt der Gemeindevertretung.
(5) Zweckgebundene Zahlungsmittelreserven dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Leistung anderer veranschlagter Auszahlungen erforderlich ist und damit der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann. Die Zahlungsmittelreserven sind nach Maßgabe des Einfließens von Mitteln, jedenfalls so rechtzeitig wieder aufzufüllen, dass die bestimmungsgemäße Verwendung sichergestellt ist.
(6) Die zwischenzeitliche Inanspruchnahme von zweckgebundenen Zahlungsmittelreserven ist in Form eines inneren Darlehens zu dokumentieren.
(7) Zahlungsmittelreserven sind im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten bis zu ihrer Verwendung ertragsbringend anzulegen. Dabei ist vorzusorgen, dass sie im Bedarfsfall zur Verfügung stehen.
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