§ 2 Allgemeine Grundsätze
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der Form eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(2) Näheres über die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 geregelt.
(3) Für den Gesamthaushalt und für die Detailbudgets erfolgt die Darstellung des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlages sowohl auf erster Ebene (MVAG 1) als auch auf zweiter Ebene (MVAG 2).
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