(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für Projekte (§ 6) und nur dann aufnehmen, wenn
1. keine Bedeckung aus laufenden Mittelaufbringungen oder auf andere Weise möglich ist;
2. die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit der voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen; und
3. damit die Erfüllung der innerstaatlichen Stabilitätskriterien nicht gefährdet wird, es sei denn, dass die Darlehensaufnahme im besonderen Ausnahmefall nach Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten unumgänglich wäre.
(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen. Werden Darlehen mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig, sind die Mittel zur Tilgung in einer eigens dafür einzurichtenden Zahlungsmittelreserve anzusammeln.
(3) Die Laufzeit der Darlehen darf die zu erwartende Nutzungsdauer gemäß der in der Anlage 7 VRV 2015 enthaltenen Nutzungsdauertabelle nicht überschreiten.
(4) Darlehen zur Finanzierung mehrerer Projekte können in einer Summe aufgenommen werden, wenn deren projektbezogene Verwendung gewährleistet wird. Dies ist durch die ansatzbezogene Verbuchung der anteiligen Darlehensaufnahme, der Tilgungen, Zinsen und Spesen sowie allfälliger Schuldendienstersätze sicherzustellen.
(5) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen kann die Gemeinde zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe Kassenstärker (Kontokorrent- oder Kassenkredite) in Anspruch nehmen. Die Gemeindevertretung hat rechtzeitig einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die Verträge sind nach der Beschlussfassung über den Voranschlag bzw unmittelbar nach Vertragsabschluss jährlich der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Kassenstärkern im Sinn des Abs 5 sind innerhalb des Finanzjahres auszugleichen. Ein späterer Ausgleich ist nur zulässig, wenn die Rückzahlung durch gesicherte, aber zu einem späteren Zeitpunkt einlangende Mittel gewährleistet ist und die Verlängerung mit der Bank vor Beginn des neuen Finanzjahres vereinbart und ebenso zur allfälligen aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 69 GdO 2019 vorgelegt worden ist. Der spätere Ausgleich und die Zweckbindung der dafür einzusetzenden Mittel sind mit Beschluss der Gemeindevertretung festzulegen und zusätzlich im Protokoll über die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss anzuführen.
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