§ 18 Haushaltsüberwachung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Zur Überwachung des Eingangs der angeordneten Mittelaufbringungen und der Einhaltung der veranschlagten Mittelverwendungen haben die Anordnungsbefugten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (zB Haushaltsüberwachungsliste). In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die den Voranschlag bindenden Geschäftsfälle (Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen) sowie deren Abwicklung nachzuweisen.
(2) Diese Unterlagen sind Grundlage für den gemäß § 17 Abs 3 Z 8 erforderlichen Bedeckungsvermerk auf den Zahlungsanordnungen.
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