(1) Die Anordnungsbefugnis übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, Mitgliedern der Gemeindevorstehung oder Gemeindebediensteten die Anordnungsbefugnis in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Hiebei ist die Anordnungsbefugnis ihrer Höhe nach zu limitieren.
(2) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen worden ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Kassen- und Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.
(3) Bedienstete, die mit einer wenn auch eingeschränkten Anordnungsbefugnis ausgestattet sind, dürfen nicht gleichzeitig beim Zahlungsvollzug mitwirken.
(4) Die Anordnungsbefugnis darf durch den Bürgermeister oder durch die Person(en), der oder denen eine Anordnungsbefugnis übertragen wurde, nur unter Beachtung der §§ 32 Abs 1 und 44 Abs 4 GdO 2019 ausgeübt werden.
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