§ 14 Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen – Zweckbindung
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Die Mittelaufbringungen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer Mittelverwendungen zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, insbesondere zur Darlehenstilgung, zur Bildung von Haushaltsrücklagen bzw Zahlungsmittelreserven für die Finanzierung künftiger Vorhaben oder zur Bedeckung von Mittelverwendungen, die mit der betroffenen Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, zu verwenden.
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