(1) Mittelverwendungen, durch welche ein Voranschlagsbetrag überschritten wird oder Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag vorgesehene Zweckbestimmungen bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. Im Fall einer Ermächtigung gemäß § 43 Abs 2 GdO 2019 entscheidet die Gemeindevorstehung.
(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer derartigen Voranschlagsabweichung zu stellen, sobald er erkennt, dass mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehrbedarfes im Finanzierungshaushalt zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:
1. veranschlagte Mittelverwendungen, die eingespart werden können;
2. weggefallene Mittelverwendungen, für die Mittel veranschlagt sind oder
3. höhere Mittelaufbringungen, soweit sie nicht zweckgebunden sind.
(3) Nicht als Voranschlagsüberschreitung gilt die Bedeckung eines Mehrbedarfes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Mittelverwendungen (§ 8) oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.
(4) Rückstellungen gemäß §§ 29 bis 31 VRV 2015 sind bei Bedarf unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe eine budgetäre Vorsorge getroffen worden ist, spätestens im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu dotieren.
(5) Bei Nichterreichen von veranschlagten Mittelaufbringungen sind Abs 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Bürgermeister kann im Voranschlag nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendungen im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, wenn damit ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde nicht zugewartet werden kann. In diesen Fällen hat der Bürgermeister jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Voranschlagsabweichung von der Gemeindevertretung einzuholen.
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