§ 12 Nachtragsvoranschlag
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Ein Nachtragsvoranschlag ist zu erstellen, wenn das Haushaltsgleichgewicht nicht mehr gegeben ist.
(2) Der Nachtragsvoranschlag muss alle zum Zeitpunkt seiner Erstellung überschaubaren Änderungen der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen enthalten.
(3) Handelt es sich um Änderungen, die sich auf die kommenden Finanzjahre auswirken, ist auch der mittelfristige Finanzplan (§ 3) zu überarbeiten.
(4) Bei Erstellung der Nachtragsvoranschläge sind die Vorschriften für die Erstellung des Voranschlages sinngemäß anzuwenden.
(5) Der beschlossene Nachtragsvoranschlag ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 1. Dezember des laufenden Finanzjahres der Landesregierung vorzulegen.
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