(1) Dem Voranschlag ist der Vorbericht voranzustellen. Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und aktuelle Lage der Wirtschaftsführung anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Finanzplan enthaltenen Informationen und Daten des Ergebnis- und des Finanzierungshaushalts.
(2) Der Vorbericht hat für den Zeitraum der Veranschlagung und der mittelfristigen Finanzplanung zumindest folgende Informationen und Erläuterungen dazu zu enthalten:
1. die Berechnung der verfügbaren Mittel gemäß § 7 Abs 2;
2. die voraussichtliche Entwicklung der liquiden Mittel, wobei die Zahlungsmittelreserven gesondert anzuführen sind:
3. der voraussichtliche Bedarf an Kassenstärkern (§ 19 Abs 5);
4. die voraussichtliche Entwicklung des Nettoergebnisses vor Entnahmen von bzw Zuweisungen an Haushaltsrücklagen;
5. eine Hochrechnung und Beschreibung der Entwicklung des Nettovermögens. Die Hochrechnung des Nettovermögens ist ausgehend vom letzten beschlossenen Rechnungsabschluss unter Berücksichtigung der in den Voranschlägen und im mittelfristigen Finanzplan dokumentierten Veränderungen durchzuführen;
6. die voraussichtliche Entwicklung der langfristigen Finanzschulden und Finanzierungsleasing;
7. die voraussichtlichen Auswirkungen resultierend aus den Projekten (Erträge, Betriebskosten, Personalaufwand, Finanzierungskosten udgl);
8. die Beschreibung wesentlicher Auswirkungen aus Entscheidungen vergangener Finanzjahre, welche erst im Zeitraum der Veranschlagung und Finanzplanung wirksam werden, soweit sie nicht bereits Bestandteil der Informationen und Erläuterungen gemäß Z 1 bis 6 sind; sowie
9. die Beschreibung sich abzeichnender Belastungen, Gefahren oder Risiken, die sich in den folgenden Finanzjahren auf den Gemeindehaushalt auswirken können. Wenn möglich sind diese auch wertmäßig abzugrenzen. Zudem sind Möglichkeiten zur Abfederung allfälliger negativer Auswirkungen aufzuzeigen.
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