(1) Für den Gesamthaushalt sind ein Ergebnisvoranschlag und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen (Anlage 1a und 1b VRV 2015). Der Gesamthaushalt ergibt sich aus sämtlichen Bereichsbudgets des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlags. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlagen 1a und 1b der VRV 2015 angegebenen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen.
(2) Für den Gesamthaushalt erfolgt der Ausweis der Mittelaufbringungs- und -verwendungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1). Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind neben den Werten für den zu beschließenden Voranschlag die Werte des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres darzustellen (Voranschlagsvergleich). Für die Darstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres ist der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(3) Der Gesamthaushalt ist sowohl mit den haushaltsinternen Vergütungen (Bruttogesamthaushalt) als auch bereinigt um die haushaltsinternen Vergütungen (Nettogesamthaushalt) auszuweisen.
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