(1) Der Voranschlag besteht aus
1. dem Ergebnisvoranschlag,
2. dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
3. dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015,
4. dem Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,
5. dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
6. den Beilagen nach Abs. 2 und 3.
(2) Im Voranschlag sind voranzustellen:
1. die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a VRV 2015);
2. die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b VRV 2015);
3. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5b VRV 2015).
(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
1. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a VRV 2015);
2. einen Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b VRV 2015);
3. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c);
4. einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f VRV 2015);
5. einen Vorbericht (§ 15);
6. die Budgets der Beteiligungen mit beherrschendem Einfluss der Gemeinde und
7. die Wirtschaftspläne der Eigenunternehmungen, Stiftungen und Fonds der Gemeinde.
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