(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Gemeinde. Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist sie an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Zweckmäßigkeit sowie an das Bruttoprinzip (ungekürzt) gebunden.
(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(3) Im Ergebnisvoranschlag ist zur Sicherstellung des nachhaltigen Haushaltsgleichgewichts der Ausgleich des Ergebnishaushalts anzustreben. Er gilt als ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht oder übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklage gedeckt werden kann.
(4) Im Finanzierungsvoranschlag ist der Saldo 5 gemäß Anlage 1b der VRV 2015 ausgeglichen oder mit einem positiven Saldo zu erstellen. Der Saldo 5 des Finanzierungshaushalts gemäß Anlage 1b der VRV 2015 kann einen negativen Wert ausweisen, wenn liquide Mittel in mindestens gleicher Höhe im Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahres ausgewiesen werden. Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Rücklagen dürfen dabei nicht berücksichtigt werden, mit Ausnahme von zweckentsprechend verwendeten Zahlungsmittelreserven und zeitlich befristet verwendeten Rücklagen gemäß § 17 Abs. 5.
(5) Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.
(6) Unbeschadet der sonstigen Grundsätze der VRV 2015 sind der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
1. Jährlichkeit;
2. Genauigkeit und Vollständigkeit;
3. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
4. Bruttoveranschlagung;
5. Vorherigkeit.
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