§ 59 Haushaltskonsolidierungsbericht
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Hat eine Gemeinde ein Haushaltskonsolidierungskonzept zur erstellen, so ist dem Voranschlag ein Haushaltskonsolidierungsbericht beizulegen. Dieser hat textlich die Ausgangslage, die Ursachen der Fehlentwicklung und deren beabsichtigte Beseitigung darzulegen. Es ist zu erläutern, durch welche konkreten Maßnahmen mit welchen betragsmäßigen Auswirkungen auf die Mittelaufbringungen und -verwendungen das Ziel der Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes erreicht wird.
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