§ 56 Ausgleichsposten - Ausweis und Anzeigepflicht
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Ergibt sich im Rechnungsabschluss ein Überschuss der Fremdmittel (Passiva) über die Vermögenswerte (Aktiva), ist der entsprechende Betrag auf der Passivseite unter „kumuliertes Nettoergebnis“ mit einem Minus-Vorzeichen auszuweisen.
(2) In Falle des Abs. 1 ist die Position C der Anlage 1c VRV 2015 als „Ausgleichsposten“ zu bezeichnen. Diesen Umstand hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden