§ 52 Rechnungsabgrenzungsposten
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Rechnungsabschlussstichtag geleistete Mittelverwendungen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn Sachbezüge geleistet werden.
(2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangene Mittelaufbringungen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Die gilt entsprechend, wenn erhaltene Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen an Dritte weiterzuleiten sind.
(3) Die zeitliche Abgrenzung ist nur vorzunehmen, wenn die Aufwendungen und Erträge den Wert von 10 000 Euro übersteigen.
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