(1) Die Gemeinde hat zum Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) jedes Haushaltsjahrs einen Rechnungsabschluss unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Haushaltswesens, der Veranschlagung, der Buchführung und des Rechnungsabschlusses und der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Der Rechnungsabschluss ist vom Bürgermeister zu unterfertigen.
(3) Nach der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses im Gemeinderat sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Finanzjahres unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Finanzjahres vorzunehmen.
(4) Die Verrechnung erfolgt in der Form des in der VRV 2015 definierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Für den Gesamthaushalt und für die Bereichsbudgets erfolgt die Darstellung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung auf MVAG-Ebene 2. Darüber hinaus sind die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung nach Global- und Detailbudgets entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 zu gliedern, soweit dies bereits im Voranschlag erfolgt ist. Die Darstellung der Vermögensrechnung erfolgt entsprechend der Gliederung nach Anlage 1c VRV 2015.
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