§ 45 Gebarungsprüfung durch den Prüfungsausschuss
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Dem Prüfungsausschuss sind alle Auskünfte zu erteilen. Ihm ist Zugang zu allen physischen Daten, Daten des Haushaltsbuchführungssystems und der sonstigen automatisierten Verfahren zu ermöglichen.
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