(1) Den Prüforganen der Aufsichtsbehörde sind alle Auskünfte zu erteilen. Ihnen ist Zugang zu allen physischen Daten, Daten des Haushaltsbuchführungssystems und der sonstigen automatisierten Verfahren sowie eine Kopiermöglichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, zu ermöglichen (Lese- und Kopierrecht).
(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zu übermitteln. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat in der dem Einlangen des Prüfberichtes folgenden Sitzung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu berichten.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Organe der Gemeinde hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat in einem gesonderten Tagesordnungspunkt über die auf Grund des Prüfungsberichtes getroffenen Maßnahmen binnen drei Monaten ab Zugang des Prüfberichtes zu berichten.
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