§ 41 Abgabenkonten
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Für die sachgeordnete Verrechnung innerhalb der Abgabenbuchhaltung ist für jeden Zahlungspflichtigen ein Abgabenkonto einzurichten, welches laufend aufzurechnen ist.
(2) Auf jedem Abgabenkonto sind zumindest eine ausschließlich diesem zugeordnete Steuernummer, der Name und die Adresse des Zahlungspflichtigen anzuführen.
(3) Die Nettosumme der Salden aller Abgabenkonten muss mit den Summen den Salden der in Bezug stehenden Sachkonten übereinstimmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden