§ 39 Finanzverwaltung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Zur Vornahme sämtlicher Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen, die die Grundsätze der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Führung einer kommunalen Buchhaltung erfüllen, zu erstellen.
(2) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle zu erfassen.
(3) Die Verbuchung der Gemeindeabgaben hat in einem eigenen Belegkreis zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abgabenbuchhaltung dürfen zusätzlich auch privatrechtliche Entgelte (Mieten usw.), die in einem sachlichen oder persönlichen Zusammenhang stehen, verwaltet werden.
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