§ 36 Grundsätze der Verrechnung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Jeder Verrechnungsvorgang muss durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.
(2) Die Buchhaltung ist tagfertig zu führen. Bis zum 15. des laufenden Monats ist der Monatsabschluss des vorangegangenen Monats fertig zu stellen.
(3) Auszahlungen und Einzahlungen sind jedenfalls auf jenen Konten zu verbuchen, bei denen sie anfallen.
(4) Das eine Auszahlung veranlassende oder beschließende Organ (Gemeindevorstand oder Gemeinderat) hat zuvor zu prüfen, ob die entsprechende Deckung im Voranschlag gegeben ist.
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