(1) Werden Bankomat- oder Kreditkarten für Auszahlungen verwendet, sind diese zentral in der Finanzverwaltung zu bewirtschaften und aufzubewahren. Eine Bankomat- oder Kreditkarte muss eindeutig der Gemeinde zuordenbar sein.
(2) Die Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist mit einem Kreditrahmen von maximal 3 000 Euro pro Monat zu beschränken.
(3) Bankomat- und Kreditkarten sind nur dann einzusetzen, wenn ein gesonderter, gemeindeinterner Auftrag für deren Verwendung erteilt wurde. Ein derartiger Auftrag hat die Unterschriften des Anordnungsbefugten sowie des Gemeindekassiers und einer weiteren zur Zeichnung berechtigten Person mit der Angabe des jeweiligen Datums aufzuweisen.
(4) Nach der Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist auf dem Beleg die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und der Beleg dem Anordnungsberechtigen zur nachträglichen Anordnung der Zahlung vorzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden