(1) Alle baren Geschäftsfälle der Gemeinde sind über die Gemeindekassa zu führen.
(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einzahlungen Nebenkassen eingerichtet werden. Diese sind mit der Gemeindebuchhaltung mindestens mit Monatsende abzurechnen.
(3) Zur Bestreitung verschiedener Auszahlungen können Handverläge mit einer Höhe von maximal 1 000 Euro eingerichtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung ist mit der Gemeindebuchhaltung mindestens mit Monatsende abzurechnen.
(4) In einer funktionellen Einheit können für alle Einzahlungen und für Auszahlungen bis zu einer monatlichen Gesamthöhe von 1 000 Euro Zahlstellen gebildet werden, welche zumindest mit Monatsende mit der Gemeindebuchhaltung unter Beachtung des Bruttoprinzips abgerechnet werden. Derartige Zahlstellen können auch unbar geführt werden.
(5) Dem Bürgermeister obliegt die Einrichtung von Nebenkassen, Handverlägen, Zahlstellen, Sparbücher und Konten sowie die Erteilung der Zeichnungsberechtigung für Sparbücher und Konten.
(6) Die Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekassa (inklusive Nebenkassen und Handverläge sowie Zahlstellen) sind in einem Kassabuch nachvollziehbar aufzuzeichnen. Dieses kann auch in elektronischer Form geführt werden.
(7) Die Gemeindekassa ist gegen Diebstahl und Feuer versichern zu lassen. Der Bargeldbestand der Gemeindekassa soll niedrig gehalten werden und darf dabei den Betrag nicht übersteigen, der durch die Versicherung abgedeckt ist.
(8) Der Bargeldbestand der Gemeindekassa sowie alle Wertgegenstände und Urkunden der Gemeinde sind in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern sowie die Aufbewahrung von Gemeindegeldern im Privatbereich sind untersagt.
(9) Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen.
(10) Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Barauszahlung vom Empfänger eine Zahlungsbestätigung zu erhalten.
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