§ 27 Nachweis der Investitionstätigkeit samt deren Finanzierung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Gemeinde hat dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss einen Nachweis der Investitionstätigkeit samt deren Finanzierung, kurz „Nachweis der Investitionstätigkeit“, beizulegen.
(2) In den Nachweis der Investitionstätigkeit sind sämtliche investive Projekte aufzunehmen.
(3) Sonstige Investitionen sind als ein Projekt durch die Vergabe eines Vorhabencodes zu verbuchen. Eine sonstige Investition ist gegeben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro übersteigen, aber kein investives Projekt darstellen.
(4) Die Summe der investiven Projekte mit den sonstigen Investitionen ist zu bilden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden