(1) Neben den im § 7 angeführten Bestandteilen sind dem Voranschlag bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde weiters anzuschließen:
1. die beglaubigte Abschrift der Verhandlungsschrift der Gemeindevorstandssitzung, der zu entnehmen ist, dass der Gemeindevorstand vor der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfs angehört wurde;
2. die beglaubigte Kopie der Kundmachung im Sinne des § 68 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 zum Nachweis, dass der Voranschlag vor der Behandlung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist;
3. die allfällig eingebrachten Einwendungen von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern;
4. die beglaubigte Kopie des Einladungsschreibens zur Gemeinderatssitzung, in welcher der Voranschlag behandelt und beschlossen wurde;
5. die beglaubigte Abschrift der Verhandlungsschrift des Gemeinderats über die Beratung und Beschlussfassung des Voranschlags.
(2) Der Voranschlag ist vom Bürgermeister zu unterfertigen.
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