(1) Die im Voranschlag vorgesehenen Erträge sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
(2) Forderungen der Gemeinde, bei denen nicht nach den Bestimmungen der BAO vorzugehen ist, dürfen nur gestundet werden, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht gefährdet wird und die Stundung durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint.
(3) Abschreibungen von Forderungen gemäß Abs. 2 dürfen nur erfolgen, wenn
1. die Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen nicht einbringlich ist oder
2. die Kosten der Einbringung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einbringung geboten erscheint.
(4) Über die Gewährung von Stundungen nach Abs. 2 und über die Abschreibung von Forderungen nach Abs. 3 entscheidet das nach den §§ 23 bis 25 Bgld. GemO 2003 zuständige Organ.
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