§ 22 Vergabe von Anschaffungen und Vorhaben
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Bei Anschaffungen und Vorhaben sollen grundsätzlich Anbote von mehreren Anbietern eingeholt werden. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind jedenfalls zu beachten. Die Vergabe hat dann auf Grund der rechtzeitig eingegangenen Anbote durch das gemäß §§ 24 und 25 Bgld. GemO 2003 zuständige Organ der Gemeinde zu erfolgen.
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