(1) Anordnungen von Auszahlungen und Aufwendungen dürfen nur erteilt werden, wenn sie im Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen sind. Auszahlungs- und Aufwendungsanordnungen sind stets im Voraus zu erteilen. Kann dies nicht rechtzeitig erfolgen, hat der Anordnungsbefugte die Anordnung bis spätestens dem 10. des nachfolgenden Monats zu erteilen.
(2) Verpflichtungen der Gemeinde, für die im Finanzjahr Auszahlungen und Aufwendungen anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hierfür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des Gemeinderats zur Überschreitung oder Übertragung von Auszahlungen und Aufwendungen vorliegt.
(3) Auszahlungen und Aufwendungen, die eindeutig einer einzigen Voranschlagsstelle zuordenbar sind, dürfen nicht auf mehrere Voranschlagsstellen aufgeteilt werden.
(4) Mit der Genehmigung des Voranschlags durch den Gemeinderat bilden die Ausgabenansätze die Höchstgrenze, bis zu welcher die während des Haushaltsjahrs erforderlichen Auszahlungen und Aufwendungen erfolgen und die daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel sind nur insoweit aufzubrauchen, als deren Inanspruchnahme zur Erreichung des Zwecks notwendig ist.
(5) Die veranschlagten Einzahlungen und Erträge sollen die zumindest erzielbaren Werte darstellen.
(6) Einzahlungen und Erträge müssen vom Anordnungsberechtigten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 ab einer Höhe von 5 000 Euro angeordnet werden.
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