(1) Mit den Verstärkungsmitteln können unvermeidbare und nicht veranschlagte Auszahlungen oder Aufwendungen in einer Gesamthöhe von maximal zwei Prozent der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungshaushalts veranschlagt werden.
(2) Die Verstärkungsmittel sind im Voranschlag gesondert anzugeben und dürfen nicht überschritten werden.
(3) Die Verwendung der Verstärkungsmittel ist auf jeden Fall zu begründen.
(4) Bei Ansätzen innerhalb einer Gruppe kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Beschluss des Gemeinderates bestimmt werden, dass Ersparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
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