§ 2 Sinngemäße Anwendung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und der Gemeinden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015) bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Freistädte Eisenstadt und Rust sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Stadtsenat dem Gemeindevorstand entspricht.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gemeindeverbände gemäß § 20 Bgld. GemO 2003.
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