(1) Die Bildung von Rücklagen aus dem positiven Ergebnis des Ergebnishaushalts ist zulässig, sofern dadurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen (zB. Kanalisationsrücklage) ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven in gleicher Höhe zulässig.
(2) Haushaltsrücklagen werden im Ergebnishaushalt aus dem Nettoergebnis dotiert. Das danach verbleibende Nettoergebnis wird in das kumulierte Nettoergebnis eingerechnet. Die Rücklagen werden als eigene Position innerhalb des Nettovermögens ausgewiesen und sind als zweckgebundene oder allgemeine Haushaltsrücklagen darzustellen.
(3) Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung ertragsbringend anzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sie im Bedarfsfall verfügbar sind. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus einer Rücklage fließen dieser Rücklage zu, sofern im Voranschlag nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Rücklagen) sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b VRV 2015) darzustellen.
(5) Bei zweckgebundenen Rücklagen ist zu vermerken, für welchen Zweck sie gebildet wurden. Sie sind nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie angesammelt werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können sie jedoch, solange sie für die ursprünglich vorgesehene Verwendung entbehrlich sind, zeitlich befristet auch für andere Zwecke in Anspruch genommen werden, sofern dies im Gemeinderat beschlossen wird.
(6) Über Änderungen der Zweckbestimmung einer Rücklage sowie über die Verwendung einer Rücklage gemäß Abs. 5 entscheidet der Gemeinderat.
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