(1) Liegen die Voraussetzungen des § 70 Bgld. GemO 2003 vor, ist ein Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 2. Abschnitts zu erstellen, in dem alle im Zeitpunkt seiner Erstellung erforderlichen Änderungen der veranschlagten Mittelaufbringungen und -verwendungen aufzunehmen sind.
(2) Die Änderungen sind im Nachtragsvoranschlag unter Anführung ihrer Voranschlagsstellen und deren namentlichen Bezeichnungen in der Art auszuweisen, dass den neuen Voranschlagsbeträgen die ursprünglichen Voranschlagsbeträge gegenübergestellt und in einer weiteren Spalte die Unterschiedsbeträge, um die die neuen Voranschlagsbeträge gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen höher oder niedriger sind, angegeben werden.
(3) Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis der Investitionstätigkeit sind entsprechend anzupassen.
(4) Ein Nachtragsvoranschlag darf jeweils nur für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden. Eine Beschlussfassung nach Ablauf des Haushaltsjahrs ist nicht zulässig.
(5) Bei jeder Änderung von Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag ist auch der geänderte GHD-Datensatz der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
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