§ 15 Vorbericht
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Im Vorbericht sind die Entwicklung und die aktuelle Lage der Haushaltswirtschaft anhand der im Voranschlag und mittelfristigen Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts textlich darzustellen.
(2) Der Vorbericht hat sämtliche in der Bgld. GemO 2003 festgesetzten Wertgrenzen (Kompetenz des Bürgermeisters, Kompetenz des Gemeindevorstands, mögliche Höhe des Kassenkredites) sowie die Wertgrenze gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 in absoluten Zahlen zu enthalten.
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