§ 14 Stellenplan (Dienstpostenplan) für den Gesamthaushalt
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Der Stellenplan hat die Anzahl, die Bewertung und das Beschäftigungsausmaß der Planposten festzulegen. Die Gemeinde darf keine unbefristeten Dienstverhältnisse eingehen oder befristete Dienstverhältnisse in unbefristete umwandeln, wenn nicht im Stellenplan dafür eine entsprechende Planstelle vorgesehen ist.
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