(1) Die Gemeinden haben für einen Zeitraum von fünf Jahren einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen, wobei der aktuelle Voranschlag das erste Jahr der Planungsperiode darstellt.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus einem mittelfristigen Ergebnisplan und einem mittelfristigen Finanzierungsplan. Der mittelfristige Finanzplan umfasst sowohl die laufende Wirtschaftsführung als auch Projekte. Der mittelfristige Finanzplan ist in Form des Ergebnishaushalts und des Finanzierungshaushalts auf Kontenebene auszuarbeiten.
(3) Ein vom Gemeinderat beschlossener mittelfristiger Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.
(4) Die Daten des mittelfristigen Finanzplanes sind gemäß den Anlagen 1a und 1b der VRV 2015 zusammenzufassen und mit dem Voranschlag der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
(5) Die Gemeinde hat ihr Vermögen in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten (Grundsatz der nachhaltigen Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung). Dies ist bei der Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes zu berücksichtigen.
(6) Eine nachhaltig ausgeglichene Wirtschaftsführung ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. finanzielle Ausgeglichenheit durch einen ausgeglichenen Finanzierungshaushalt;
2. mittelfristig ausgeglichener Ergebnishaushalt;
3. Erhaltung eines positiven Nettovermögens.
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