§ 12 Entfall von Angaben im Detailnachweis der Konten
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Summen und Salden bis zur 5. Dekade des Ansatzes können nur dann im Voranschlag nicht abgedruckt werden, wenn weder im zu beschließenden Haushaltsjahr noch bei den Werten des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres Vergleichswerte aufscheinen.
(2) Wurden im Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahres Sachverhalte auf Konten verbucht, die entweder zum Ausgleich des Kontensaldos oder zum Ausgleich von Summen und Salden führten, müssen diese entsprechenden Summen und Salden sowie das betroffene Konto im Voranschlag des zu beschließenden Haushaltsjahres abgedruckt werden.
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