(1) Die veranschlagten Mittelverwendungen und -aufbringungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen (Anlage 3b VRV 2015). Die Gliederung dieses Detailnachweises erfolgt zunächst bis zur 5. Dekade des Ansatzverzeichnisses. Je Ansatz sind für sämtliche Dekaden zumindest die Summen (in den Anlagen mit „SU“ abgekürzt) und Salden (in den Anlagen mit „SA“ abgekürzt) des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlags darzustellen.
(2) Auf der jeweiligen untersten Dekade des Ansatzes sind je Summe des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlags die Konten bis zur 6. Dekade in aufsteigender Reihenfolge zu gliedern. Der Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind nebeneinander auszuweisen.
(3) Für den Voranschlagsvergleich des Detailnachweises der Konten gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
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