§ 10 Veranschlagung von Bereichsbudgets
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Jede Gruppe (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 VRV 2015) ist als einzelnes Bereichsbudget des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlags auszuweisen. Die Bereichsbudgets ergeben sich aus der Summe sämtlicher dem jeweiligen Bereichsbudget zuzuordnenden Konten.
(2) Der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erfolgt im Bereichsbudget auf zweiter Ebene (MVAG 2). Für den Voranschlagsvergleich des Bereichsbudgets gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) Die Bereichsbudgets sind mit den haushaltsinternen Vergütungen (Bruttobereichsbudgets) darzustellen.
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