§ 81 Bescheinigung der Rechnungsabschlüsse
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Sämtliche Abschlüsse sind vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu unterzeichnen. Die Jahresabschlüsse (Bilanzen) der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 76 Abs. 2), die auf Grund von Wirtschaftsplänen verwaltet werden, sind von den mit der Leitung und Rechnungsführung der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten Organen zu fertigen.
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