§ 80 Abschluß der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Nach Ablauf eines Haushaltsjahres ist die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung abzuschließen und in einer Beilage zum Rechnungsabschluß nachzuweisen (§ 82 Abs. 2 Z 12).
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