(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Haushaltsjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:
1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);
2. die Summe der angeordneten Beträge (Soll);
3. die Summe aus Z 1 und Z 2;
4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);
5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Haushaltsjahres;
6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;
7. den Unterschied zwischen der Summe der angeordneten Beträge (Z. 2) und dem veranschlagten Betrag (Z. 6); größere Unterschiede sind zu erläutern.
(2) Überschüsse und Abgänge aus dem Vorjahr sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.
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