§ 75 Erstellung des Rechnungsabschlusses
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Der Rechnungsabschluß ist auf Grund der abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung unter Berücksichtigung des Auslaufmonates so rechtzeitig zu erstellen, daß er spätestens 4 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 89 Abs. 6 der Gemeindeordnung 1967).
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