§ 71 Verwahrung der Bücher und Rechnungsbelege
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
(1) Bücher, Rechnungsbelege, Kontoauszüge, Scheckhefte usw. sind gesichert aufzubewahren.
(2) Die Verwahrung der im Abs. 1 aufgezählten Unterlagen hat mindestens sieben Jahre zu erfolgen, wobei der Lauf der genannten Frist mit dem Tage der Entlastung des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) durch den Gemeinderat beginnt.
(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Büchern, Buchungsbelegen, Kontoauszügen und Scheckheften nach Ablauf der im Abs. 2 angeführten Frist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu unterfertigen sind.
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